Datenhehlerei, Gefährdung der Pressefreiheit durch die Hintertür

 Antje Delater  / pixelio.de

Antje Delater / pixelio.de

Zur geplanten Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung habe ich schon mehrfach geschrieben. Heute beschäftige ich mich mit einem Thema, das bisher weitgehend unbeachtet blieb, aber gravierende Auswirkungen auf die Presse- und Meinungsfreiheit haben wird: Den geplanten neuen Straftatbestand der Datenhehlerei.

Die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung segelt unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“. Man will wohl den Begriff Vorratsdatenspeicherung nicht mehr benutzen, weil sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof die bisherigen Versuche zur Einführung als grundrechtswidrig gekippt haben.

Und in diesem Entwurf ist ein neuer Paragraph 202 d Strafgesetzbuch vorgesehen, mit folgendem Inhalt:

“ § 202d Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein
anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft,
einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen
Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger
dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere
1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten
ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen,
ausgewertet oder veröffentlicht werden.“

Hehlerei als solche ist bekanntlich schon immer strafbar. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass durch den Hehler die Sache (z.B. ein Auto) vom ursprünglichen Eigentümer immer weiter entfernt wird. Damit wird es zunehmend unwahrscheinlicher, dass der Eigentümer seine Sache wieder zurückerhält. Jedenfalls ist die Sache weg und der Eigentümer hat keinen Zugriff mehr auf diese.

Bei gestohlenen Daten besteht ein wichtiger Unterschied. Diese sind im Regelfall noch beim Eigentümer vorhanden. Sie werden kopiert und sind demnach nun doppelt vorhanden.

Der Schaden entsteht nicht durch den Verlust der Daten, sondern durch die Art und Weise, in der der Dieb sie verwendet. Meist dadurch, dass er sie veröffentlicht oder weiterverkauft. Ein schönes Beispiel dafür sind die sog. Steuer-CDs aus Schweizer Banken, mit Hilfe derer Erpressungen möglich sind oder anderweitiger Gelderwerb, wenn der Dieb sie an Steuerbehörden in Deutschland verkauft. Oder wenn einer Namen und Adressen von Benutzern eines sog. Seitensprungportals veröffentlicht.

Der Ordnung halber sei erwähnt, dass die Vernichtung von Daten gem. den §§ 303a, 303b Strafgesetzbuch schon lange strafbar ist. Ebenso das Ausspähen oder Abfangen von Daten gem. den §§ 202a, 202b Strafgesetzbuch.

Dies führt zur Frage was der Sinn des neuen Straftatbestandes ist. Denn das Handeln eines „Datenhehlers“ führt ja nicht dazu, dass der Verlust vertieft würde, wie das bei körperlichen Sachen (s.o.) der Fall ist. Die Begründung des Gesetzes führt nicht wirklich weiter. Es werden Beispiele angeführt, in denen nicht das Kopieren als solches, sondern erst die Verwendung, z.B. bei Kreditkartendaten zu einem Schaden führt. Solche Dinge sind bereits strafbar. Sollte aber hier eine Lücke tatsächlich bestehen, so hätte man die Formulierung des Gesetzes auf solche Lücken zuschneiden müssen, z.B. auf besonders missbrauchsanfällige Daten.

Schauen wir uns deshalb den Tatbestand des geplanten Gesetzes genau an.

Nach dem Gesetzentwurf muss ein Dieb in rechtswidriger Weise in den Besitz der Daten gelangt sein. Die Daten dürfen nicht öffentlich zugänglich sein.

Dann gibt es den Hehler. Dieser verschafft sich oder einem anderen diese Daten. Oder er überlässt diese einem anderem, verbreitet diese oder macht sie sonst zugänglich.

Hinzukommen muss die Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll es nicht genügen, dass der Täter mit einem anderen zusammenwirkt, der die Daten nicht durch eine eigene rechtswidrige Tat, sondern nur infolge der rechtswidrigen Tat eines Dritten (zum Beispiel durch Verletzung des Dienstgeheimnisses, § 353b StGB) erlangt hat.

Absatz 3 enthält Ausnahmen von der Strafbarkeit. Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen dürfen nicht bestraft werden. Da stellt sich dem juristisch gebildeten Leser natürlich sofort die Frage wie die Worte „rechtmäßige berufliche Pflichten“ und „ausschließlich“ hier definiert werden. Der Gesetzestext nennt zwei Beispiele; das Wörtchen „insbesondere“ bedeutet, dass es außer den beiden genannten noch weitere Fälle der Nichtstrafbarkeit geben kann und die Ziff. 1 und 2 nur als Beispiele dienen.

In der Ziff. 1 wird natürlich der Erwerb sog. Steuer-CDs durch den Staat privilegiert. Wer als Staatsbediensteter, ob im Finanzamt oder bei einem geheimen Dienst, eine solche CD erwirbt soll selbstverständlich nicht bestraft werden. Die Gesetzesbegründung (S. 56) stellt klar, dass nicht nur ein Staatsbediensteter hiervon betroffen sein kann. Sondern auch vom Staat beauftragte Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Auftrages arbeiten und den Staatsangestellten Daten beschaffen, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

Die Begründung des Gesetzentwurfs (S. 57) führt aus: „Von beruflichen Pflichten sind, … insbesondere auch journalistische Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung umfasst. … Durch das Ausschließlichkeitskriterium soll … sichergestellt werden, dass die konkrete Aufgabenerfüllung einziger Grund für die Verwendung der Daten ist.“

Laut Ziff. 2 trifft dies auch auf Personen zu, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben (diese sind in § 53 Strafprozessordnung genannt, der in Bezug genommen wird).

Aber was um Himmels willen ist die „Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung“?

Und hier kommen wir zum Problem.

Es gibt ernstzunehmende Kommentatoren, die sagen, dass mit diesem Entwurf journalistische Arbeit kriminalisiert wird.

Von Strafe verschont werden allenfalls Journalisten, die berufsmäßig handeln. Ehrenamtlich tätige Personen oder Blogger (wie der Verfasser) haben da ein Problem. Man denke nur an die erst kurze Zeit zurückliegenden Ermittlungen gegen zwei Blogger/Journalisten von netzpolitik.org.

Schlimm und eines freiheitlichen Rechtsstaates unwürdig sind vor allem die unklaren Begriffe im Gesetzestext und der Begründung.

Der Begriff „Journalist“ ist nicht definiert. Ab wann ist z.B. ein Blogger ein Journalist? Ist er es nicht, wenn er mit seinem Blog nichts verdient? Oder ab wieviel Prozent seines Einkommens wird er zum Journalisten? Oder sollen nur die großen Medien geschützt sein?

Die in Absatz 3 genannten Ausnahmen von der Strafbarkeit klingen gut, sind aber bei näherer Betrachtung wenig wert. Was sind „rechtmäßige berufliche Pflichten“? Gehört es dazu Skandale öffentlich zu machen? Oder ist dies nicht mehr rechtmäßig, wenn man dazu Daten verwendet, die als geheim eingestuft sind?

Vor allem aber, was sind Handlungen, die „ausschließlich“ der Erfüllung dieser rechtmäßigen beruflichen Pflichten dienen? Die Gesetzesbegründung erklärt dies leider nicht näher, auch wenn sie viele Worte verwendet.

Sie spricht z.B. davon, dass „insbesondere auch journalistische Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung umfasst“ seien. Aber was nun ist die „Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung“? Oft stellt man ja erst im Rahmen weiterer Recherchen fest, ob es Sinn macht zu veröffentlichen. Fällt der Schutz weg, wenn nicht veröffentlicht wird? Oder ab wann ist die Absicht zur Veröffentlichung so konkret, dass sie von dieser Formulierung erfasst wird?

Was reitet die Herren und Damen im Ministerium die Worte „ausschließlich“ und „konkret“ zu verwenden? Man könnte wirklich auf die Idee kommen, dass es darum geht mit bewusst unklaren Formulierungen dafür zu sorgen, dass sich keiner mehr traut als Whistleblower zu fungieren oder Informationen von Whistleblowern zu veröffentlichen und endlich Ruhe in den Behörde der Geheimen und weniger Geheimen herrscht.

Jetzt wird vielleicht mancher sagen, ja aber, Strafbarkeit ist doch nur gegeben, wenn der Täter sich oder einen Dritten bereichert oder einen anderen schädigt. Genügt es, wenn die Auflage der Zeitung erhöht wird oder wenn sich die Klickzahl im Internet erhöht. Was ist mit einem Blog, der dadurch so viele Leser gewinnt, dass er in der Lage ist Anzeigen zu akquirieren oder das Anzeigenaufkommen zu erhöhen?

Zur Schädigung eines Dritten führt die Gesetzesbegründung aus: „… Schädigungsabsicht liegt bei jedem vom Täter beabsichtigten, auch immateriellen Nachteil für eine andere Person vor (beispielsweise den Datenhandel zum Zwecke der öffentlichen Bloßstellung im Internet), wobei es ihm darauf ankommen muss, einen anderen durch die Tatbestandsverwirklichung zu schädigen …“

Mit Verlaub, was ist die Veröffentlichung eines Skandals über z.B. Zweckentfremdung von Geldern in einem Ministerium anderes als die öffentliche Bloßstellung der Personen, die damit in Verbindung stehen?

Ich muss zugeben, dass ich zunächst gedacht hatte, die Datenhehlerei sei ein sinnvoller Tatbestand, wie wahrscheinlich auch viele der geneigten Leser. Aber je länger und vertiefter ich mich damit beschäftigte, musste ich feststellen dass damit die Freiheit zu Veröffentlichungen eingeschränkt werden wird. Viele werden die Schere im Kopf haben, ob sie sich selbst den Staatsanwalt auf den Hals ziehen.

Tja, die Jungs und Mädels im Bundesministerium der Justiz haben ganze Arbeit im Auftrag ihres Herrn geleistet. Herr Maas macht seinem Ruf als Feind der Freiheit mal wieder alle Ehre.