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Informationsfreiheit, Einschränkungen, die Dritte (04.11.2011)

Heute zu den Bereichen des Bundes, die von vornherein von den Regelungen des IFG ausgenommen sein sollen. Es ist festzuhalten, dass § 1 Abs. 1 IFG nur von Behörden spricht. Für sonstige Bundesorgane oder Bundeseinrichtungen soll das IFG nur gelten, soweit dort öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Weiterlesen