Heute zu den Bereichen des Bundes, die von vornherein von den Regelungen des IFG ausgenommen sein sollen. Es ist festzuhalten, dass § 1 Abs. 1 IFG nur von Behörden spricht. Für sonstige Bundesorgane oder Bundeseinrichtungen soll das IFG nur gelten, soweit dort öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Weiterlesen
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Informationsfreiheit, das Gesetz (23.09.2011)
Gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz hat jeder Anspruch auf Zugang zu allen amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes. Dieser umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art ihrer Aufbewahrung, z.B. Schriftstücke oder elektronische Medien. Weiterlesen