Informationsfreiheit, das Gesetz (23.09.2011)

Gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz hat jeder Anspruch auf Zugang zu allen amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes. Dieser umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art ihrer Aufbewahrung, z.B. Schriftstücke oder elektronische Medien. Dazu gehören jedoch nicht Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht voraussetzungslos. Ein Antragsteller muss also kein wie auch immer geartetes Interesse darlegen oder gar nachweisen. Es gibt jedoch zahlreiche Bestimmungen, aufgrund derer eine Information nicht erteilt werden darf.
Der Antrag kann formlos bei der Behörde, die über die verlangte Information verfügt, gestellt werden.

Betroffen sind alle Behörden des Bundes sowie sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit eine Bundesbehörde sich ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

Sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen in diesem Sinne sind z.B. Bundestag, Bundesrat, Bundesgerichte, Bundesbank, sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Bundes. Diese Stellen sind aber nur insoweit zur Informationserteilung verpflichtet, wie sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Deshalb sollen vom Informationszugang insbesondere ausgenommen sein, die Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen), die Rechtsprechung oder sonstige unabhängige Tätigkeiten (z. B. die geld- und währungspolitischen Beratungen der Deutschen Bundesbank vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion), weite Teile der Tätigkeit des Bundespräsidialamtes (insbesondere die Vorbereitung präsidentieller Akte und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte) oder beratende Bundesgremien (es sei denn, sie sind in eine Bundesbehörde fest eingegliedert und daher Teil derselben).

Natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, derer sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, sind z. B. Verwaltungshelfer. Eine herangezogene Privatperson wird der auftraggebenden Behörde zugerechnet; der Antrag muss daher an diese Behörde gerichtet werden. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch gegenüber Privaten.

Die Information kann durch Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise, z.B. durch Überlassung von Kopien, erfolgen. Der Antragsteller hat dabei ein Wahlrecht. Die Behörde darf von dessen Wahl nur aus wichtigem Grund abweichen. Ein wichtiger Grund ist z.B. ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

Wichtig ist, dass die Behörde die inhaltliche Richtigkeit der Information nicht prüfen muss.
Einfache Auskünfte können auch telefonisch oder per E-Mail erteilt werden. Der Antragsteller kann eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Auskunft verlangen. Bei Akteneinsicht kann der Antragsteller Kopien erhalten.

Die Informationen sind dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen, auf jeden Fall aber innerhalb eines Monats, es sei denn, es ist eine Beteiligung Dritter erforderlich. In diesem Fall kann das Verfahren dadurch verkürzt werden, dass sich der Antragsteller mit einer Unkenntlichmachung der Informationen, die Belange Dritter berühren, einverstanden erklärt. Verzögert sich die Informationsgewährung, so muss die Behörde dies begründen und dem Antragsteller innerhalb der Frist eine Zwischennachricht übersenden.

Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag berührt sind schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Erteilung der Information hat.

Es können Gebühren und Auslagen erhoben werden, einfache Auskünfte und die Ablehnung eines Antrages sind jedoch gebührenfrei. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und steht damit nicht im Ermessen der Behörde.

Die Gebühren sind in der Informationsgebührenverordnung festgelegt. In dieser sind Rahmensätze je Amtshandlung vorgesehen. Im Einzelfall, beispielsweise bei umfangreichen Anfragen, können auch mehrere Gebührentatbestände abgerechnet werden. Gebühren und Auslagen werden zwar nach Verwaltungsaufwand erhoben, müssen die Kosten der Verwaltung aber nicht decken. Außerdem dürfen sie auf den Bürger nicht abschreckend wirken.

Auslagen, etwa für die Übersendung von Kopien, sind immer zu erheben, auch wenn die Auskunft selbst gebührenfrei ist.

Die Behörde muss den Antragsteller bezüglich der eventuell entstehenden Kosten beraten. So kann es im Einzelfall günstiger sein, Akteneinsicht zu nehmen als eine schriftliche Auskunftserteilung zu beantragen. Es empfiehlt sich deshalb bei Antragstellung nach den voraussichtlichen Kosten zu fragen.

Ausnahmen vom Informationszugang

Damit kommen wir zu den Bestimmungen, die ausnahmsweise den Zugang beschränken oder verwehren. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält in den §§ 3 bis 6 mehrere Ausnahmetatbestände (im Detail gehe ich hierauf sowie auf die oben genannten Bereiche, die vom Informationszugang per Definition ausgenommen sein sollen, in den nächsten Wochen ein):

Die Gründe können sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse Dritter liegen. Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, darf die Information nur in dem Umfang versagt werden, in dem diese schutzwürdig ist, sofern dieser Teil ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abgetrennt, auf Kopien geschwärzt oder anderweitig von der Offenlegung ausgenommen werden kann.

Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung des Antrages hat die Behörde dem Antragsteller darüber hinaus mitzuteilen, ob und ggf. ab wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

Ein Antrag auf Informationszugang kann außerdem abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Zu den allgemein zugänglichen Quellen zählt auch das Internet.

Spezielle gesetzliche Regelungen, die den Zugang zu bestimmten Informationen regeln (etwa im Umweltinformationsgesetz, im Geodatenzugangsgesetz, im Stasi-Unterlagen-Gesetz, im Bundesarchivgesetz, in § 19 Bundesdatenschutzgesetz und in § 8 Melderechtsrahmengesetz), gehen dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich vor.