Informationsfreiheit, Einschränkung, die Erste (20.10.2011)

Ich hatte die Einschränkungen in meinem letzten Beitrag allgemein dargestellt. Nun will ich diese näher erläutern.

§ 3 IFG bestimmt, dass in den dort genannten Fällen der Informationsanspruch von vornherein nicht besteht.

Es wird formuliert in Ziff. 1 „nachteilige Auswirkungen“, in Ziff. 2 „öffentliche Sicherheit gefährden kann“, in Ziff. 3 „beeinträchtigt werden“ und in Ziff. 6 „geeignet wäre … zu beeinträchtigen“.

Was der Unterschied sein soll erschließt sich einem bei der Lektüre des Gesetzes nicht. Die Begründung des Gesetzes schweigt sich dazu ebenfalls aus. Es wird dort jedoch ausgeführt, dass die Ausnahmebestände konkret und präzise seien. Im Übrigen seien sie nach den üblichen Auslegungsregeln eng zu verstehen.

Ersteres ist eher ein Witz. Letzteres ist bereits vom Zweck des Gesetzes her selbstverständlich. Es macht ja keinen Sinn ein Informationsfreiheitsgesetz in die Welt zu setzen, dieses aber so zu formulieren, dass keinerlei Information weitergegeben wird.

Trotzdem ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes jede Auskunft aus einem Bereich, der in den vorgenannten Ziffern genannt wird, abgelehnt werden kann. Zumindest so lange, bis die Gerichte diese Begriffe definiert haben.

Diese neigen bisher auch mehrheitlich dazu diese Einschränkungen restriktiv zu interpretieren. Es wird meist eine konkrete Gefährdung des zu schützenden Interesses verlangt. Und diese Gefährdung ist von der Behörde darzulegen und ggf. nachzuweisen.

Bei Ziff. 4 denkt man zunächst dies sei eine eindeutige und verständliche Sache. Bezieht sie sich doch auf Verschlusssachen und das Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse. Hierunter fallen z.B. das Steuer-, Sozial-, oder Adoptionsgeheimnis, die ärztliche und die anwaltliche Schweigepflicht.

Gesetzliche Geheimhaltungsregelungen gibt es z.B. in den Gesetzen über den Bundesverfassungsschutz oder den Bundesnachrichtendienst, in der Strafprozessordnung, im Bundesbank- oder Kreditwesengesetz aber auch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). In den §§ 72 Abs. und 111 Abs. 2 GWB ist die Information ausgeschlossen, soweit dies zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.

Dies kann durchaus sinnvoll sein, denn der Staat darf natürlich nicht die Hand dazu reichen, dass hier sozusagen Betriebsspionage unter dem Deckmantel der Informationsfreiheit betrieben wird und zum Beispiel ein Konzern einem kleineren Unternehmen hierüber die Geheimnisse entlockt. Auf der anderen Seite kann natürlich leicht etwas zu einem Geschäftsgeheimnis erklärt werden, was für die Öffentlichkeit von zentraler Bedeutung ist, z.B. bei Umweltsünden.

Allerdings darf hierzu nicht die allgemeine Verschwiegenheitspflicht (z.B. § 67 Bundesbeamtengesetz) gezählt werden. Denn dann dürfte nie eine Information erteilt werden.

Die Ziff. 5 erklärt sich von selbst, denn es dürfte unproblematisch sein, festzustellen, ob es sich um Bestandteile der Vorgänge der angefragten Behörde geht. Die Behörde ist m.E. jedoch verpflichtet ggf. mitzuteilen, bei welcher Behörde der Vorgang geführt wird, damit diese angefragt werden kann.

Ziff. 6 schützt die wirtschaftlichen Interessen des Bundes und der Sozialversicherungen. Die Gesetzesbegründung dazu führt aus, dass der Bund ein erhebliches Interesse am Schutz seiner Einnahmen habe, wie dies auch für Private gelte. Es geht hier nicht um Steuern, sondern um Einnahmen, wenn der Bund z.B. Grundstücke verkauft oder in sonstiger Weise am normalen Wirtschaftsleben teilnimmt. Ich halte dies für zweifelhaft, da der Staat nun mal kein Privater ist und dies leicht zum Vorwand genommen werden kann, keine Auskunft über zweifelhafte Geschäfte zu erteilen. Gelten soll dies auch für privatrechtliche Bankgeschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH und die Bundeswertpapierverwaltung. Bezüglich der Sozialversicherungen schweigt die Gesetzesbegründung.

Ziff. 7 bezieht sich auf vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen. Dies betrifft vor allem Behörden, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Informationen von Bürgern angewiesen sind, wie z.B. das Bundeskartellamt oder bestimmte Regulierungsbehörden oder Sicherheitsbehörden. Wir brauchen dazu gar nicht in den Bereich von Terrorhinweisen oder Hinweisen bei organisiertem Verbrechen zu gehen. Es geht hier auch um Hinweise für Preisabsprachen oder falschen Informationen z.B. gegenüber Regulierungsbehörden für Strom oder Telekommunikation. Solch rechtswidriges Verhalten hat schließlich direkten Einfluss auf den Geldbeutel vieler Bürger, und Hinweisgeber haben durchaus ein Recht auf Schutz.

Ziff. 8 erklärt sich weitgehend von selbst. Es geht um die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die bei Nachrichtendiensten oder denen durch Rechtsverordnung gleichgestellten Behörden beschäftigt werden sollen. Die Gesetzesbegründung macht dazu zwar viele Worte, aber sagt nichts konkretes, insbesondere nicht dazu, ob wenigstens der Bewerber über die gewonnenen Erkenntnisse informiert wird.

§ 4 IFG regelt, dass keine Auskunft erteilt werden soll für Entwürfe oder sonstige Vorbereitungshandlungen für Entscheidungen. Dies gilt allerdings nur soweit die vorzeitige Bekanntgabe den Erfolg der Entscheidung vereiteln könnte. Dies ist nachvollziehbar, zumal Ergebnisse von Gutachten oder sonstigen Erhebungen nicht hierunter fallen.

Zu den weiteren Ausnahmen komme ich in meinem nächsten Beitrag.