Informationsfreiheit, Einschränkungen, die Zweite (28.10.2011)

Im letzten Beitrag habe ich mich mit den Einschränkungen nach den §§ 3 und 4 IFG auseinandergesetzt. Heute komme ich zu den weiteren Einschränkungen im IFG.

In § 5 IFG geht es um den Schutz personenbezogener Daten. Deshalb ist es zunächst wichtig zu erklären was personenbezogene Daten sind.

Gem. § 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sind dies Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar bedeutet z.B. Identifizierung über Telefonnummer, E-Mail-Adresse, IP-Adresse beim Surfen, Personalnummer). Diese dürfen dann mitgeteilt werden, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt (Interessenabwägung) oder der Dritte eingewilligt hat.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zugunsten des Antragstellers auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die mit dem IFG gewollte Transparenz soll nicht nur dem Einzelnen dienen, sondern ebenso der Öffentlichkeit insgesamt.

Interessant ist § 5 Abs. 2 IFG, der bestimmt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

Hier geht es zum einen um Personalakten. Gemeint sind alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beschäftigten betreffen und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Auch Akten aus Disziplinarverfahren, Arbeitsgerichtsprozessen und Beamtenrechtsprozessen sind damit geschützt oder Niederschriften über Personalgespräche, Vorschläge zur Verwendungsplanung, Bewerbungen auf bestimmte Dienstposten, Vermerke über die Auswahl unter verschiedenen konkurrierenden Bewerbern.

Was das Berufs- und Amtsgeheimnis angeht kann ich auf meine Ausführungen im letzten Beitrag (20.10.2011) zu diesem Punkt verweisen.

§ 3 Abs. 9 BDSG legt noch die Kategorie besonderer Arten von personenbezogenen Daten fest. Es handelt sich hierbei um Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder das Sexualleben. Diese dürfen nur weitergegeben werden, wenn der Dritte ausdrücklich zugestimmt hat.

Richtig spannend wird es m.E. bei § 6 IFG, der bestimmt, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Weiter darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Hier stellt sich zum einen die Frage, was dient dem Schutz des geistigen Eigentums und was ist ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Natürlich muss dieser Schutz gewährleistet sein, damit nicht über dem Umweg über das IFG große Konzerne an Informationen kommen, mit denen sie den Konkurrenten, dem sie gehören, besiegen können. Andererseits darf es aber auch nicht sein, dass unter diesem Deckmantel Informationen über z.B. Umweltsünden verweigert werden.

Die Gesetzesbegründung hält sich hier vornehm zurück. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt danach vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheim gehalten werden sollen. Es obliegt der Behörde, zu prüfen, ob ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen ist. Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist anhand der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestimmen

Dann gibt es noch Bereiche des Bundes, die von vornherein von den Regelungen des IFG ausgenommen sein sollen. Doch dazu nächste Woche.