Eine geheime Nebenabrede zur Vorratsdatenspeicherung (11.05.2015)

Es geht um den Richtervorbehalt zur Abrufung der gespeicherten Daten. Dieser bedeutet, dass die Behörden die Daten nur abrufen dürfen, wenn ein Richter zustimmt. Ich hatte dies in meinem ersten Artikel zu der Neureglung nicht in Frage gestellt, da eine solche Zustimmung meist nur eine Formsache ist. Inzwischen hat sich aber gezeigt, dass dieser noch weniger wert ist.

Im Einzelnen:

In den Leitlinien heißt es wie folgt: „… strenger Richtervorbehalt mit Verhältnismäßigkeitsprüfung und ohne Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft, …“

Auf der Seite des Justizministeriums wird folgendes ausgeführt: „…Abruf der Daten darf nur bei einzeln aufgelisteten schweren Straftaten und nur nach vorheriger Genehmigung durch einen Richter erfolgen. …“

Und nun soll es eine neue Nebenabrede geben, die dies weitgehend gegenstandslos werden lässt.

Nach Angaben auf der Webseite von Neztpolitik.org gibt es eine Nebenabrede zur Bestandsdatenauskunft:

„Es wird geregelt, dass eine Auskunft über die Bestandsdaten auch anhand der nach § […] TKG-E gespeicherten Daten verlangt werden kann. Erfolgt eine Auskunft mit Hilfe dieser Daten, muss dies durch die TK-Anbieter mitgeteilt werden.“

Bestandsdatenauskunft bedeutet die Abfrage, welcher Person eine bestimmte Telefonnummer oder IP-Adresse zuzuordnen ist. Dies erfolgt per automatisierter Schnittstelle über die Bundesnetzagentur.

In den Jahren 2012 und 2013 waren das nach offiziellen Zahlen jeweils sieben Millionen Abfragen – also alle fünf Sekunden eine. Und das nur für Telefon-Daten, noch ohne Internet. (Zahlen für 2014 und IP-Adressen werden in den nächsten Wochen erwartet.) Und dies ist der überwiegende Teil der Abfragen der Vorratsdaten.

Netzpolitik.org fragte beim Justizministerium nach: „Daraufhin sagte uns eine Sprecherin erneut, dass das von den offiziellen Leitlinien noch nicht erfasst sei und dass wir den Gesetzentwurf abwarten sollen.“

Man lässt sich also eine Hintertür offen. Und wie ich schon zu anderen Punkten in meiner letzten Stellungnahme anmerkte wird es spannend sein, was tatsächlich im endgültigen Gesetzentwurf stehen wird.

Netzpolitik.org veröffentlichte die nicht öffentlichen Leitlinien, die eine Seite mehr haben, als die offiziell veröffentlichten und zwei Stunden vor der Pressekonferenz erstellt wurden. Es wird dazu folgendes ausgeführt:

„… Die Autorin des uns vorliegenden Dokuments ist „zimmermann-an“. Ein Blick auf die Seite der Pressestelle des Justizministeriums zeigt, dass es dort zufällig eine Regierungsdirektorin mit diesem Kürzel und dieser E-Mail-Adresse @bmjv.bund.de gibt. Eine Ähnlichkeit zu der BMJ-Sprecherin gleichen Namens in der Bundespressekonferenz ist sicherlich nur zufällig, oder?

Dass dieselbe Person, die die interne PDF der Leitlinien mit „Bonustrack“ offenbar erstellt hat, die Existenz eben dieses Papiers vor der Bundespressekonferenz leugnet – das hat uns denn doch überrascht. Unseres Erachtens eine neue Qualität der Unredlichkeit in der politischen Auseinandersetzung um die Vorratsdatenspeicherung. …“

Auf einer Pressekonferenz wurde von einem Vertreter des Innenministeriums dazu folgendes ausgeführt:

„Ich darf ergänzen: Sie hatten in den vergangenen Sitzung sowie heute nach geheimen Nebenabreden gefragt. Es gibt keine geheimen Nebenabreden. Das ist damals genauso richtig gewesen wie heute. Der wesentliche Teil Ihrer Frage, der die Antwort damals genauso richtig macht wie heute, ist der Teil geheim. Es gibt keine geheime Nebenabrede. ….

Entschuldigung, nicht-öffentlich ist nicht gleich geheim. Ich würde jetzt doch gerne ins Klein-Klein gehen. Nicht-öffentlich ist ja nicht gleich geheim. Es gibt natürlich eine Reihe von Abreden zwischen jedermann, die deswegen noch lange nicht geheim sind. Das ist offensichtlich. …“

Aha, geheim ist also etwas anderes als nicht-öffentlich. Solch ein Unsinn kann sich nur ein Jurist ausdenken. Und man fragt sich, ob man darüber nun lachen soll, weil nur lächerlich, oder ob man besser weint, weil hier versucht wird einem solchen Blödsinn zu verkaufen.

Auf weitere Nachfrage wurde folgendes ausgeführt:

„Es gibt die Verabredung, dass für die Bestandsdatenauskunft das gilt, was schon immer gilt.“ und

„Die Verkehrsdaten werden bei diesem Vorgang nicht verbeauskunftet, sondern die Verkehrsdaten werden dafür genutzt, dass der jeweilige Telekommunikationsunternehmer aufgrund der Zuordnung der dynamischen IP-Adresse in die Vergangenheit in der Lage ist, den hinter dieser dynamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt stehenden Nutzer zu identifizieren und zu beauskunften.“

Netzpolitik.org schreibt dazu: „… Man gibt die Verkehrsdaten der Kommunikation also nicht heraus, sondern nutzt sie nur, um die zugehörigen Bestandsdaten zu finden. In der Sache bestätigt Dimroth unsere Darstellung: Die Bundesregierung plant, die Vorratsdaten zur „Beauskunftung“ von Bestandsdatenabfragen nutzen lassen – ohne Richtervorbehalt. …“

In einer Antwort vom 30.04.2015 auf eine parlamentarische Anfrage wird dies vom Justizministerium bestätigt:

„… Im Rahmen der Verhandlungen zu den Leitlinien wurde zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz und dem Bundesministerium des Innern besprochen, dass die erst in der vergangenen Legislaturperiode neu gefassten Befugnisse zur Bestandsdatenauskunft im Wesentlichen unverändert bleiben sollen.“

Fazit:

Es wird also weiter getrickst, dass sich die Balken biegen. Ich hatte dies in meiner ersten Stellungnahme zu diesem Thema bereits zu einigen anderen Punkten vermutet. Dass es aber bereits in einem so eindeutigen Fall geschieht, lässt mich erschauern.