Internationale Sanktionen, Einfrieren von Geldern und sonstigem Vermögen (08.09.2013)

Das Europäische Gericht (EuG) hat in mehreren Urteilen über Maßnahmen betreffend die Proliferation, d.h. die Verhinderung der Lieferung und Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen durch Iran entschieden.

Vor einigen Wochen habe ich über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) berichtet, in dem dieser für die Einhaltung rechtsstaatlicher Kriterien bei der der Aufnahme in eine Sanktionsliste im Rahmen der Terrorismusbekämpfung gesorgt hat.

Nun gibt es weitere Urteile des Europäischen Gerichts (EuG) zu den oben genannten Sanktionen. Das EuG ist die Vorinstanz um EuGH. Gegen diese Urteile kann also noch ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Das EuG hat in insgesamt 10 Verfahren entschieden. In acht Verfahren hat das Gericht die Rechtsakte des Rates für nichtig erklärt und in zwei Verfahren aufrechterhalten.

Zur Erläuterung greife ich ein Verfahren, das gegen eine Einzelperson und nicht gegen eine Institution oder Firma gerichtet ist, heraus.

Der Rat der Europäischen Union hat mehrere Rechtsakte in Form von Beschlüssen oder Verordnungen betreffend Maßnahmen gegen den Iran erlassen. Mit diesen Rechtsakten wurde die Möglichkeit geschaffen, auch Gelder und Vermögen von – nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder seinem durch die Resolution 1737 (2006) eingerichteten Sanktionsausschuss benannten – Personen, Organisationen oder Einrichtungen einzufrieren.

Am 01.12.2011 wurde der Name des Klägers auf die dazu erstellte Sanktionsliste gesetzt.

Einwände des Klägers gegen die Aufnahme wurden zurückgewiesen. Der Kläger hat Klage erhoben.

Der Rat meinte im Gerichtsverfahren, die fraglichen Maßnahmen sollten nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen, da sie darauf abzielten, Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben. Er unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung, die einer umfassenden Kontrolle unterlägen, und Maßnahmen der Bekämpfung nuklearer Proliferation, die auf alle Personen und Einrichtungen abzielten, die an der Entwicklung der proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran beteiligt seien oder diese Entwicklung unterstützten. Die eingeschränkte Kontrolle rechtfertige sich dadurch, dass die Maßnahmen der Bekämpfung nuklearer Proliferation einem Verhalten im weiteren Sinne und seitens eines breiteren Kreises gälten als desjenigen von Personen und Einrichtungen, die mit dem Terrorismus in Verbindung stünden und an besonders verabscheuungswürdigen kriminellen Aktivitäten beteiligt seien.

Interessant daran ist, dass der Rat früher auch zu den Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung die Auffassung vertrat, dass diese nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte unterlägen.

Das Gericht hat nun auch hier eindeutig entschieden, dass eine Differenzierung in keiner Weise zulässig ist, da die Maßnahmen ihrer Art und Intensität nach identisch sind und mit ihnen ähnliche Ziele der internationalen Sicherheit verfolgt werden.

Insbesondere weist das Gericht darauf hin, dass in einer Rechtsunion Wirksamkeitserwägungen eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle von restriktiven Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen nicht rechtfertigen können.

Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Aufnahme in die Sanktionsliste erstreckt sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu ihrer Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt

Ganz wesentlich ist, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nur anhand der Sach? und Rechtslage beurteilt werden kann, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, und nicht anhand von Umständen, die dem Rat nach ihrem Erlass zur Kenntnis gebracht worden sind, und zwar auch dann, wenn die genannten Umstände nach Auffassung des Rates die in den betreffenden Rechtsakten angeführten Gründe wirksam ergänzen und dazu beitragen konnten, ihren Erlass zu begründen. Das Gericht kann sich nämlich nicht der Anregung des Rates anschließen, letztlich die Gründe auszutauschen, auf die diese Rechtsakte gestützt sind.

An Hand dieser Kriterien hielt das Gericht dann die Gründe für die Aufnahme in die Sanktionsliste nicht für ausreichend.

Es ist gut, dass die europäischen Gerichte die Freiheitsrechte der Bürger verteidigen und sich nicht dafür vereinnahmen lassen, dass hier im Geheimen entschieden wird, wie wir dies z.B. aus den USA neuerdings kennengelernt haben.

Dies sollten sich vor allem diejenigen mal vor Augen führen, die die europäischen Institutionen maßlos kritisieren und am liebsten abschaffen würden, die sich dahin versteigen Europa mit der früheren Sowjetunion gleichzusetzen.