Terrorismus, der erste Artikel, Aufnahme in Sanktionsliste (21.07.2013)

Mit dem Kampf gegen den Terrorismus werden seit dem 11.09.2001 vielerlei Maßnahmen zur Einschränkung der Freiheit der Bürger gerechtfertigt. Für die nicht so geschichtsfesten, an jenem Tag wurden von Terroristen mittels Flugzeugen u.a. die Türme des World Trade Centers in New York zum Einsturz gebracht, mit ca. 3.000 Toten.

Unter dem SPD-Innenminister Otto Schily wurden auch in Deutschland zahlreiche gesetzliche Maßnahmen ergriffen, die erst in den letzten Jahren überprüft werden. Damit werde ich mich aber in einem späteren Artikel befassen, ebenso z.B. mit den gegenwärtigen Überwachungen durch diverse Geheimdienste wie der NSA.

Heute berichte ich von einem interessanten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 18.07.2013 (Rechtssachen C?584/10 P, C?593/10 P und C?595/10 P).

Verschiedene Resolutionen des Weltsicherheitsrates der UN verpflichten alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte einzufrieren, die unmittelbar oder mittelbar von Personen oder Organisationen kontrolliert werden, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen. Um diese Resolutionen in der Europäischen Union umzusetzen, hat der Rat eine Verordnung (VO 881/2002) erlassen, mit der das Einfrieren der Gelder und anderer Vermögenswerte von Personen und Organisationen angeordnet wurde, deren Namen in einer Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert, um den Änderungen der vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates aufgestellten Liste zu entsprechen.

Von Anfang an war umstritten, ob die Aufnahme in diese Liste von einem Gericht überprüft werden kann.

Der EuGH hat nun mit diesem Urteil klargestellt, dass die Aufnahme in diese Liste von den Gerichten überprüft werden kann, und die Sicherheitsbehörden die Begründung und die Beweise dazu grundsätzlich vorzulegen haben.

Bereits mit Urteil vom 03.09.2008 (C-402/05 P und C-415/05 P) stellte der EuGH fest, dass die Gerichte der Europäischen Union eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Union gewährleisten müssen, und zwar auch solcher Handlungen, mit denen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt werden. Daher entschied er, dass auch bei der Umsetzung von Verpflichtungen aus einer internationalen Übereinkunft die Grundrechte der Bürger beachtet werden müssen.

Im jetzigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die zuständige Unionsbehörde im Rahmen eines Verfahrens, mit dem eine Person in die Liste aufgenommen werden soll, dem Betroffenen die Umstände mitteilen muss, die dieser Entscheidung zugrunde liegen. So muss der Betroffene zumindest die vom Sanktionsausschuss übermittelte Begründung erhalten können. Zudem muss die zuständige Unionsbehörde es dem Betroffenen ermöglichen, seinen Standpunkt zu diesen Gründen vorzutragen. In diesem Zusammenhang muss sie gegebenenfalls den Sanktionsausschuss und über ihn den UNO-Mitgliedstaat, der die Eintragung des Betroffenen in die Liste veranlasst hat, um Zusammenarbeit bitten, damit ihr Informationen oder Beweise, seien sie vertraulich oder nicht, übermittelt werden, die es ihr ermöglichen, eine sorgfältige und unparteiische Prüfung der Stichhaltigkeit der Gründe vorzunehmen.

Ebenso können die Gerichte der EU, die beurteilen müssen, ob diese Gründe die Aufnahme des Betroffenen in die von der zuständigen Unionsbehörde aufgestellte Liste stützen, im Rahmen der Kontrolle dieser Gründe von dieser Behörde die Vorlage der betreffenden Informationen oder Beweise verlangen. Im Streitfall ist es nämlich Sache dieser Behörde, die Stichhaltigkeit der gegen den Betroffenen vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache des Betroffenen, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Ist es der zuständigen Unionsbehörde nicht möglich, dem Verlangen des Gerichts nachzukommen, hat sich dieses allein auf die Angaben zu stützen, die ihm übermittelt wurden, d. h. hier auf die Angaben in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung, auf die Stellungnahme des Betroffenen und die von ihm gegebenenfalls vorgelegten Entlastungsbeweise sowie auf die Antwort der Behörde auf diese Stellungnahme. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, so scheiden diese als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus.

In diesem Zusammenhang akzeptiert der EuGH, dass zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten der Mitteilung bestimmter Informationen oder Beweise an den Betroffenen entgegenstehen können. In einem solchen Fall muss allerdings das Gericht, dem die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder Vertraulichkeit dieser Informationen oder Beweise nicht entgegengehalten werden kann, alle von der zuständigen Unionsbehörde beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe prüfen, die diese Behörde angeführt hat, um eine derartige Mitteilung abzulehnen.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass diese Gründe der zumindest teilweisen Mitteilung der betreffenden Informationen oder Beweise nicht entgegenstehen, gibt es der zuständigen Unionsbehörde die Möglichkeit, sie dem Betroffenen mitzuteilen. Lehnt die Behörde es ab, diese Informationen oder Beweise ganz oder teilweise zu übermitteln, prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Aufnahme in die Liste allein anhand der Umstände, die dem Betroffenen mitgeteilt wurden.

Zeigt sich dagegen, dass die von der zuständigen Unionsbehörde angeführten Gründe der Mitteilung der dem Gericht vorgelegten Informationen oder Beweise an den Betroffenen tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verbunden sind und diejenigen, die sich aus der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten ergeben, in angemessener Weise in Ausgleich zu bringen. Bei diesem Ausgleich kann auf Möglichkeiten wie die Übermittlung einer Zusammenfassung des Inhalts der fraglichen Informationen oder Beweise zurückgegriffen werden. Unabhängig davon hat das Gericht jedoch zu beurteilen, ob und inwieweit die Tatsache, dass die vertraulichen Informationen oder Beweise dem Betroffenen gegenüber nicht offengelegt werden und es ihm damit unmöglich ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, die Beweiskraft der vertraulichen Beweise beeinflussen kann.

Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass zumindest einer der Gründe, die in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung angeführt sind, hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, kann der Umstand, dass dies auf andere Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung nicht rechtfertigen. Im umgekehrten Fall erklärt das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig.

Im konkreten am 18.07.2013 entschiedenen Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs der überwiegende Teil der Gründe hinreichend präzise und konkret, um eine sachdienliche Ausübung der Verteidigungsrechte und eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Da jedoch keine Informationen oder Beweise zur Untermauerung der Behauptungen, wonach der Betroffene in Tätigkeiten verwickelt sei, die mit dem internationalen Terrorismus im Zusammenhang stünden, angeführt wurden, können diese Behauptungen den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen ihn auf Unionsebene nicht rechtfertigen.

Dies ist ein großer Schritt für die Freiheitsrechte der Bürger und wird seine Berücksichtigung auch bei Entscheidungen in anderen Bereichen finden müssen, die demnächst anstehen und auch hier besprochen werden.

Quellen:

Urteil des EuGH vom 18.07.2013:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=139745&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3192453
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 139, S. 9):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002R0881:20070610:DE:PDF
09.11.2001:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ablauf_der_Terroranschl%C3%A4ge_am_11._September_2001