Sterbehilfe

Gabi Schoenemann  / pixelio.de

Gabi Schoenemann / pixelio.de

Wieder muss ich feststellen, dass im Windschatten der großen Schlagzeilen die Freiheit bereits im kleinen Stück für Stück demontiert wird.

Alle Welt redet sich die Köpfe heiß über Flüchtlinge. Und seit wenigen Tagen wieder über Terror. Die Freunde der Freiheit haben alle Mühe sich derjenigen zu erwehren, die mit diesen Themen die Zeit zurückdrehen, die den Menschen die mühselig erkämpften Rechte zur Entscheidung über ihr eigenes Leben wieder nehmen wollen

Aber heute will ich über Sterbehilfe reden und wie der Bundestag vor gut zwei Wochen es geschafft hat Ihnen und mir das Recht auf einen würdigen Tod zu verwehren. Und damit wieder unsere Freiheit beschnitten hat.

Der Bundestag hat Anfang November den § 217 Strafgesetzbuch wie folgt neu gefasst:

„(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“

Ob Sie nun Jurist sind oder nicht, es wird Ihnen zunächst sicher das Wort „geschäftsmäßig“ ins Auge springen. Als Jurist reibt man sich erst mal dasselbige, weil der Gesetzgeber offensichtlich etwas anderes erfassen will als in anderen Bestimmungen, in denen er das Wort „gewerbsmäßig“ verwendet. Als Laie werden sie zunächst vielleicht denken, dass es keinen Unterschied gibt.

Dieser jedoch ist gewaltig.

Gewerbsmäßig fordert eine Erwerbs- und Gewinnerzielungsabsicht. Geschäftsmäßig handelt jedoch bereits derjenige, dessen Tun auf Wiederholung angelegt ist, unabhängig davon, ob er eine Erwerbs- oder Gewinnerzielungsabsicht hat. Nicht erfasst werden lediglich Handlungen, die im Einzelfall und aus altruistischen Motiven, häufig aufgrund einer besonderen persönlichen Verbundenheit erfolgen.

In der Begründung (S. 17) heißt es:

„… Grundsätzlich reicht hierfür ein erst- und einmaliges Angebot nicht. Anders verhält es sich aber, wenn das erstmalige Angebot den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt…
Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt daher, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit….“

Die Begründung macht viele Versuche zu erklären was nun strafbar ist und was nicht und weshalb und wiederholt sich dabei mehrfach. Wer will kann dies im Link dazu nachlesen.

Festzuhalten ist, dass z.B. folgende Konstellationen strafbar sind:

Wenn ein Arzt oder Apotheker einem Patienten eine solche Dosis an Medikamenten überlässt, mit denen sich dieser töten kann. Denn damit verschafft er diesem die Möglichkeit zum Suizid. Oder wenn der Arzt in einem Hospiz dem Patienten einen Raum überlässt, in welcher dieser nach dem Absetzen der lebensnotwendigen Medikamente oder der Nahrung sterben kann.

Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass dies geschäftsmäßig erfolgt, also nicht auf den Einzelfall beschränkt ist. Auf einer Palliativstation oder in einem Hospiz haben die Ärzte regelmäßig mit Sterbenden zu tun. Von daher wird sich solches Handeln nicht auf Einzelfälle beschränken, womit es geschäftsmäßig und strafbar ist.

Die gegenteiligen Ausführungen in der Begründung zum Gesetz erscheinen mir lebensfremd. Dort heißt es:

„… Sollte im Einzelfall aber gleichwohl von diesem Personenkreis Suizidhilfe gewährt werden, geschieht dies typischerweise gerade nicht „geschäftsmäßig“, also in der Absicht, dies zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil der Beschäftigung zu machen….“

Sterben ist der Normallfall in einem Hospiz oder einer Palliativstation. Jeder Arzt dort ist hochgradig gefährdet den Staatsanwalt am Hals zu haben, wenn er nicht bedingungslos um das Leben des Patienten kämpft.

Ob dagegen eine Patientenverfügung hilft ist fraglich. Denn selbst wenn diese juristisch und medizinisch perfekt formuliert ist, stellt die Befolgung dieser Verfügung durch den Arzt doch eine Hilfe beim Suizid dar. Und wenn er öfter solch einer Verfügung nachkommt handelt er dann nicht geschäftsmäßig?

Diskutiert wird auch eine Rechtfertigung der Hilfe bei einem Notstand i.S. des § 34 Strafgesetzbuch. Dieser könnte vorliegen, wenn ein Patient unerträgliche Schmerzen hat, die sich nicht lindern lassen. Aber kann sich ein Arzt hierauf einlassen?

Nach Presseberichten hat diese Bedenken auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages geäußert. Dieser moniert, dass das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes nicht eingehalten sei. Es werde nicht klar, wie die geplante Unterscheidung zwischen einer verbotenen geschäftsmäßigen Suizidhilfe mit Wiederholungsabsicht und einer erlaubten Sterbehilfe im Einzelfall aus selbstlosen Motiven getroffen werden könne.

Er hebt ab auf Palliativ- und Intensivstationen. Die dortigen Ärzte (zitiert nach den Ausführungen der WELT)

„… könnten regelmäßig aus einem ohnehin bestehenden Behandlungsverhältnis dazu übergehen, ihre Patienten auch hinsichtlich der Sterbehilfe zu beraten und Medikamente zu verschreiben… wäre schnell die Schwelle erreicht, bei der auch das Leisten von Sterbehilfe zu einem wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit würde…“.

Der Wissenschaftliche Dienst warnt, dass es unmöglich sein könnte, zwischen dem erlaubten Einzelfall und der strafbaren Wiederholungsabsicht zu unterscheiden.

Dies kann auch nicht anders sein, wenn man sich die Begründung des Gesetzes nochmals anschaut. Es heißt dort auf S. 10:

„… Spannungsfeld der grundlegenden Schutzgarantien der menschlichen Selbstbestimmung einerseits und des menschlichen Lebens andererseits …
Die Weiterbehandlung gegen den erklärten Willen der Betroffenen ist auch dann verfassungsnormativ untersagt, wenn die Nichtbehandlung zum Tode führt. Hieraus folgt allerdings nicht, dass staatliche Schutzmaßnahmen in diesem Bereich ausgeschlossen sind. Es ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern geboten, einen Selbsttötungsversuch zu unterbinden, soweit nicht erkennbar ist, ob diesem eine freiverantwortlich getroffene Entscheidung zugrunde liegt. Es liegt nicht nur im Interesse des Integritäts-, sondern auch des Autonomieschutzes, Manipulationen und Beeinflussungen der freien Verantwortlichkeit gegenzusteuern. …“

Übersetzt in Normaldeutsch bedeutet dies: Im Zweifel gegen die freie Entscheidung der Menschen, denn es könnte ja sein, dass der Mensch manipuliert ist. Was für ein Misstrauen in die Bürger spricht aus solch einer Anmaßung?

Es wird schwieriger bei schweren Krankheiten menschenwürdig zu sterben. Denn wenn ein Arzt mehr als einmal Patienten hilft steht er mit einem Bein im Gefängnis.

Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht diesen Freiheitseingriff wieder mal stoppt. Verfassungsbeschwerden sind bereits angekündigt.

Sehr kluge Gedanken zu diesem Thema hat im Vorfeld der Entscheidung des Bundestages bereits im April diesen Jahres Herr Thomas Fischer, Bundesrichter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, geäußert. Ich möchte Ihnen noch ein kleines Zitat aus dem langen Artikel von Herr Fischer zum Nachdenken mitgeben:

„… Es bleiben die Argumente des „Dammbruchs“ und des „Missbrauchs“. Bei diesen Worten gerät die kriminelle Fantasie ins Schwärmen, und biedere Abgeordnete oder Chefärzte malen der Öffentlichkeit dramatisch aus, was der gemeine deutsche Bürger wohl seiner „Oma“ einreden könnte, um sie loszuwerden, ihr Häuschen zu vermieten, ihren Nachlass zu verprassen oder ihre Pflegekosten einzusparen. Erstaunlich! Warum sorgen dieselben Menschen, die doch an den Schaltstellen des Systems sitzen, dann nicht seit Jahrzehnten dafür, dass die gnadenlose Ausbeutung der familiären Pflege weit über die Grenzen der Belastbarkeit hinaus endlich aufhört? Und wo sind die vielen Tausend „Missbräuche“, die angeblich notwendige Folge des gegenwärtigen Rechtszustands sind, in den vergangenen Jahrzehnten eigentlich abgeurteilt worden? …“