Notarzt, Lebensretter oder Krimineller? (08.02.2015)

Manchmal bin selbst ich fassungslos und habe Schwierigkeiten meinen Zorn in wohlgefasste Worte zu verpacken. Aber im folgenden Fall will ich dies auch gar nicht. (na ja, vielleicht bin ich etwas einseitig, nachdem ich von den letzten drei Wochen zwei im Krankenhaus verbringen durfte).

Was ist geschehen?

In Bayern wird ein Notarzt von der Rettungsleitstelle Ingolstadt zu einem zweijährigen Mädchen in einer nahe liegenden Gemeinde geschickt. Das Mädchen hatte Schnellkleber verschluckt und drohte zu ersticken. Er hatte deshalb schnellstmöglich dort zu sein.

Wie es sich gehört fuhr er mit Blaulicht und Martinshorn. Dabei musste er mehrere KFZ überholen. Auch diese KFZ waren somit bereits nicht ordnungsgemäß an den Straßenrand gefahren, damit er gefahrlos an diesen vorbeifahren konnte.

Im Gegenverkehr fühlten sich zwei Fahrer bedrängt. Auch diese waren nicht an den Straßenrand gefahren, um Platz zu machen, sondern behinderten den Noteinsatz.

Dreist wie sie sind, haben sie den Arzt angezeigt wegen Verkehrsgefährdung. Der eine behauptete, es sei von dem Notarzt zum scharfen Abbremsen und aufs Bankett gezwungen worden. Der andere bestätigte dies.

Ja, aufs Bankett hätte er ohnehin gehört, als er den Notarztwagen sah. Oder wollte er dessen Einsatz behindern?

Und die zuständige Staatsanwaltschaft hat nichts Besseres zu tun als gegen den Notarzt einen Strafbefehl wegen Verkehrsgefährdung zu beantragen. Neben einer Geldstrafe wird ausgeführt, dass er sich als ungeeignet zum Führen eines KFZ erwiesen habe und ihm der Führerschein für sechs Monate entzogen werden soll. Der zuständige Oberstaatsanwalt meinte gegenüber den Medien: „Auch wenn man Sonderrechte in Anspruch nimmt, muss es verhältnismäßig sein“.

Und das Amtsgericht Neuburg an der Donau hat diesen Strafbefehl tatsächlich erlassen. Man fragt sich in solchen Fällen schon, ob die Gerüchte stimmen, dass Richter Strafbefehle einfach abzeichnen ohne die Akten zu lesen.

Der Notarzt hat in den letzten 23 Jahren ca. 5.500 Einsätze gefahren. Und dabei sicher viele Leben gerettet, weil er rechtzeitig vor Ort war.

Fazit

§ 35 Abs. 5a StVO (Straßenverkehrsordnung) bestimmt:

„Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.“

Und zumindest zu meiner Zeit hat man in der Fahrschule gelernt, dass man Einsatzfahrzeugen von Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen, Notärzten etc. Platz zu machen hat, wenn diese mit Blaulicht und Martinshorn im Einsatz sind.

Was hätte es für ein Geschrei gegeben, wäre das Mädchen gestorben, weil der Notarzt nicht auf seine Sonderrechte vertraut hätte und zu spät gekommen wäre?

Der angeblich gefährdete Verkehrsteilnehmer hat in Wirklichkeit einen Noteinsatz behindert, zumindest versucht diesen zu behindern, und eigentlich hätte deshalb gegen diesen ermittelt werden müssen.

Oder wie soll man es werten, wenn er Fahrzeugen im Noteinsatz keinen Platz machen will? Eigentlich ist dies nur ein weiteres Beispiel für die Ichsucht mancher Menschen und fehlende Empathie.

Inzwischen besteht etwas Hoffnung. Der Generalstaatsanwalt in München hat sich aufgrund der Berichterstattung in den Medien die Akten vorlegen lassen.