Wahlrecht und Frauenquote (17.11.2013)

Am 25.05.2014 finden in mehreren Bundesländern zeitgleich mit der Europawahl Kommunalwahlen statt. So auch in Rheinland-Pfalz. Dazu passend hat im Frühjahr die Mehrheit von SPD und Grünen gegen die Stimmen der CDU, die FDP ist im Landtag nicht vertreten, ein neues Wahlgesetz beschlossen.

Eines der Ziele ist die Beteiligung von Frauen in der Kommunalpolitik zu erhöhen. Dies soll mit einer simplen Maßnahme erreicht werden.

So wird demnach der Stimmzettel mit dem Aufdruck „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ versehen. Weiter haben die örtlichen Wahlleiter den jeweiligen Frauenanteil in den zur Wahl stehenden Kommunalparlamenten aufzulisten. Und die Wähler sollen bei der Stimmabgabe darüber informiert werden, wie groß der Anteil weiblicher Bewerber auf den vorderen Plätzen jeder Wahlliste ist. Beides soll ebenfalls auf den Stimmzetteln abgedruckt werden.

Eigentlich wollten SPD und Grüne noch mehr. Im Koalitionsvertrag hatten sie eine verpflichtende Frauenquote für alle Parteien vereinbart. Die Idee war, dass jene Parteien gar nicht erst zur Wahl zugelassen werden sollen, wenn sie nicht genug Frauen (wobei SPD und Grüne definieren wollten was genug bedeutet) aufstellen. Ähnliches war in Baden-Württemberg und ist in Niedersachsen geplant. Aber selbst der eigene Gutachter der Landesregierung, der Frankfurter Professor Ingwer Ebsen beurteilte dies als verfassungswidrig.

Die jetzige Lösung hält er, im Gegensatz zu anderen Rechtsgelehrten, für zulässig. In meinen Augen ist sie es in keinster Weise.

Es ist eindeutig was damit nun versucht werden soll. Es soll Stimmung für die Wahl von Frauen gemacht werden mit dem Hinweis auf die Gleichberechtigung. Sinn macht dies aufgrund der weiteren Angaben über den Anteil von Frauen in den Kommunalparlamenten und dem Anteil von Frauen auf den vorderen Plätzen jeder Wahlliste. Und damit soll natürlich Stimmung gemacht werden für die Wahl von Parteien, die viele Frauen auf ihrer Liste haben.

Dies ist eine derart massive Beeinflussung beim Wahlvorgang, dass sie eindeutig verfassungswidrig ist. Diese Beeinflussung beim Wahlvorgang verstößt nämlich gegen den Grundsatz, dass beim Wahlvorgang keine Einflussnahme stattfinden darf.

Es ist SPD und Grünen unbenommen für ihr Anliegen im Vorfeld der Wahl zu werben so viel sie wollen. Aber im Wahllokal ist dies unzulässig. Auch dann, wenn die Beeinflussung nicht von einer Partei kommt, sondern von der Regierung selbst, in dem sie die Stimmzettel entsprechend präpariert.

Die Verfassungsexpertin Frau Sophie-Charlotte Lenski von der Uni Konstanz sieht die Grenze des Zulässigen klar überschritten. Der Direktor des rheinlandpfälzischen Gemeinde- und Städtebundes, Herr Winfried Manns, nannte die Pflichthinweise eine „amtliche Wählerbeeinflussung“.

Für mich ist dies ein klarer Verfassungsverstoß und wird jede Partei, die einen niedrigen Frauenanteil auf ihrer Liste hat mit Erfolg die Wahl anfechten können. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat erst vor kurzem eine Bürgermeisterwahl für nicht rechtmäßig erklärt, weil keine Sichtblenden aufgestellt waren, so dass theoretisch gesehen werden konnte wo die Wähler ihr Kreuzchen machten.

Erst recht ist die Beeinflussung des Wahlverhaltens durch Anmerkungen auf dem Stimmzettel rechts- und verfassungswidrig.

Nur am Rande sei erwähnt, dass weder das Gutachten zu Gunsten der Regierung im Internet zu finden ist noch der aktuelle Text des Landeswahlgesetzes. Selbst bei Juris findet es sich noch in der Fassung aus dem Jahre 2004 („zum 16.11.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“), obwohl nach allen mir bekannten Medienberichten die Verabschiedung bereits im April diesen Jahres erfolgte.