Öffentlichkeit im Gemeinderat, Baden-Württemberg (12.07.2011)

Öffentlichkeit im politischen Raum dient der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungen durch den Bürger. Sie dient somit auch der freiheitlichen Entscheidung, wen er bei einer Wahl wählt. Dazu muss er wissen, was ein Gemeinderat gesagt und wie dieser abgestimmt hat. Und er muss wissen, wie die Entscheidungen mit welcher Begründung gefällt wurden.

Die Gemeindeordnungen, so z.B. § 35 GemOBaWü (Gemeindeordnung Baden-Württemberg) sehen deshalb grundsätzlich öffentliche Sitzungen vor. Nur unter bestimmten Umständen darf und muss nichtöffentlich verhandelt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es das öffentliche Wohl oder die berechtigten Interessen einzelner erfordern. Es stellt sich die Frage, wann dies der Fall ist.

Das öffentliche Wohl wird üblicherweise dahin definiert, dass dieses dann den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordert, wenn Interessen des Bundes, eines Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich oder nachteilig verletzt werden.
Rechtliche Interessen einzelner erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte.

Wenn man dies sieht, so dürfte es kaum Punkte geben, die nichtöffentlich behandelt werden müssen.

Trotzdem erlebt man es in der Praxis immer wieder, dass Punkte nichtöffentlich behandelt werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Und leider hat ein einzelner Gemeinderat nicht das Recht eine öffentliche Sitzung zu erzwingen. Die Rechtsprechung, z.B. der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, verwehrt ihm das. Dieser hat am 24.02.1992, Az 1 S 2242/91, entschieden, dass die Beachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nicht zu den Rechtspositionen gehört, die einem Gemeinderat durch das Gesetz eingeräumt sind.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit schütze ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit. Der einzelne Gemeinderat könne nur die öffentliche Sitzung beantragen. Im übrigen sei es Aufgabe der Aufsichtsbehörde (in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium) zu prüfen und zu entscheiden, ob der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt ist oder nicht.
Anders sieht dies z.B. das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen. Dort kann ein Gemeinderat klagen.

Hinzu kommt die Öffentlichkeit in Ausschüssen. Für sog. beschließende Ausschüsse gilt dasselbe Öffentlichkeitsprinzip wie im Gemeinderat. Es soll aber nicht gelten für beratende Ausschüsse. Dies wird daraus geschlossen, dass der oben genannte § 35 GemOBaWü in der Bestimmung für die beschließenden Ausschüsse für anwendbar erklärt wird (§ 39 GemOBaWü), während dies in der Bestimmung zu den beratenden Ausschüssen (§ 41 GemOBaWü) nicht der Fall ist. Man schließt daraus, dass die beratenden Ausschüsse nichtöffentlich tagen.

Dies ist so nicht verständlich. Denn es ist damit nur gesagt, dass die beratenden Ausschüsse nicht grundsätzlich öffentlich tagen müssen. Es gibt aber keinen Grund, dass diese beratenden Ausschüsse grundsätzlich nichtöffentlich tagen. Dies wird von der Gemeindeordnung nicht bestimmt. Diese lässt es vielmehr offen, wie diese beratenden Ausschüsse tagen.

Deshalb stellt sich die Frage, wie zu tagen ist, dahin, wie dies an Hand allgemeiner Kriterien zu entscheiden ist.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass es unzulässig ist, öffentlich zu verhandelnde Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung vorzuberaten. Dies wird gerne dadurch umgangen, dass man einen Ausschuss nichtöffentlich beraten lässt. Und dazu bestimmt aber die Gemeindeordnung (§ 39 Abs. 5 Satz 2 GemOBaWü) lediglich, dass solche Vorberatungen in der Regel nichtöffentlich sind. D.h. die oben genannte Bestimmung, dass ein beschließender Ausschuss grundsätzlich öffentlich tagt, wird damit erheblich eingeschränkt.

Die Verwaltung bestimmt dies dahin, dass in vielen Fällen nichtöffentlich getagt wird, auch wenn es, wie selbst erlebt, lediglich um die Diskussion des Jahresberichtes des Beirats der Behinderten geht. Weshalb dies nichtöffentlich erfolgen soll, ist nicht zu verstehen.

Wenn der Gemeinderat eine öffentlich zu verhandelnde Angelegenheit nicht nichtöffentlich vorberaten darf, so darf dies nicht dadurch umgangen werden, dass die Vorberatung in einen Ausschuss verlegt wird. Nicht anders können die leicht widersprüchlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung in einem freiheitlichen Staat interpretiert werden.

Dies bedeutet, dass ein Ausschuss nur dann nichtöffentlich verhandeln darf, wenn der Gemeinderat dies dürfte.

Quellen:
Gemeindeordnung Baden-Württemberg: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW+Inhaltsverzeichnis&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992, Az 1 S 2242/91, abgedruckt in Baden-Württembergische Verwaltungspraxis 1992, 135

Dols/Plate, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2005, S. 118 ff.