Schaffen Gerichte die Links im Internet ab?

Hans-Peter Reichartz / pixelio.de

Hans-Peter Reichartz / pixelio.de

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im September, dass bereits die Verlinkung anderer Webseiten eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann. Nun gibt es eine weitere Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG HH). Nimmt man diese wörtlich, dann ist jeder betroffen, der mit seiner Webseite Einnahmen erzielt. Denn er müsste prüfen, ob auf der verlinkten Seite sich urheberrechtswidriger Inhalt befindet.

Ansonsten muss er mit einer Abmahnung und hohen Kosten rechnen.

Damit wäre der Kern des Internets, die Verlinkung anderer Webseiten am Ende. Ich frage mich, ob dies wirklich gewollt ist oder ob sich aus den Entscheidungen erkennen lässt, ob den Richtern diese Folge wirklich bewusst war.

Was haben die Gerichte genau entschieden?

EuGH

Die Entscheidung des EuGH datiert vom 08.09.2016, wer es gerne etwas kürzer hat, findet hier die Pressemitteilung.

Dem EuGH waren Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts durch den Obersten Gerichtshof der Niederlande vorgelegt worden. Der zugrunde liegende Sachverhalt (Rdn. 6 – 17 des Urteils) war m.E. ein ziemlich dreistes Stück von Urheberrechtsverletzung.

Auf einer australischen Webseite waren Fotos aufgetaucht, die zur Veröffentlichung im Playboy bestimmt waren, wohlgemerkt sie waren noch nicht veröffentlicht. Hierauf wurde von einer Webseite in den Niederlanden verlinkt, die selbst noch einen Ausschnitt eines Foto aus diesem Fundus veröffentlichte.

Auf der australischen Webseite wurden diese Fotos nach Aufforderung durch den Playboy entfernt. Die holländische Webseite verlinkte nun auf eine amerikanische, auf der die Bilder ebenfalls bereits zu sehen waren. Dort wurden sie jedoch ebenso entfernt. Hierauf setzte die holländische Webseite einen neuen Link, der wiederum zu den Bildern führte. Und in ihrem Forum setzten diverse Nutzer weitere Links zu Webseiten, die die Bilder enthielten.

Das ist in meinen Augen derart dreist, dass sich mir die Frage stellt, weshalb der EuGH so allgemein entschieden hat. Das Ergebnis hätte auch auf anderem Wege erreicht werden können.

In der Entscheidung selbst finden sich viele richtige Überlegungen, die m.E. jedoch nicht richtig miteinander verknüpft wurden.

Der EuGH beschäftigt sich vor allem mit der Frage was eine „öffentliche Wiedergabe“ ist. Ich werde dies jetzt nicht in derselben epischen Breite berichten, da dies bei Nichtjuristen nur Verwirrung stiften würde.

Jedenfalls kann eine Urheberrechtsverletzung nur begangen werden, wenn eine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Dass es für bestimmte Bereiche Ausnahmen gibt werde ich am Ende erläutern.

Der EuGH entschied bereits im Jahre 2014, dass eine öffentliche Wiedergabe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn das Werk auf einer anderen Webseite bereits frei zugänglich ist. Dies sollte allerdings nur gelten, wenn diese andere Webseite die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung hatte.

Er führt dazu nunmehr aus (Rdn. 47 – 49):

„… muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde….

Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten….“

Dann kommt folgende Feststellung (Rdn. 51):

„…  Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar….“

Dies gilt, wohlgemerkt, nur für den Fall, dass der Rechteinhaber der verlinkten Seite  keine Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben hatte.

Interessant ist jedoch auch eine Formulierung in Rdn. 53 der Entscheidungsgründe:

„… können Urheberrechtsinhaber nämlich nicht nur gegen die ursprüngliche Veröffentlichung ihres Werks auf einer Website vorgehen, sondern auch gegen jede Person, die zu Erwerbszwecken einen Hyperlink zu einem unbefugt auf dieser Website veröffentlichten Werk setzt, sowie ebenso gegen Personen, die unter den in den Rdn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen solche Links ohne Erwerbszwecke gesetzt haben. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass diese Rechtsinhaber unter allen Umständen die Möglichkeit haben, solche Personen über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ihrer Werke im Internet zu informieren und gegen diese vorzugehen, falls sie sich weigern, diesen Link zu entfernen, ohne dass sie sich auf eine der Ausnahmen dieses Art. 5 Abs. 3 berufen könnten….“

Bei diesem letzten Satz stellt sich die Frage was der EuGH genau meint. Genügt es, wenn der Verlinker den Link entfernt, sobald er vom Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird? So könnte man die Formulierung „… und gegen diese vorzugehen, falls sie sich weigern diesen Link zu entfernen…“ interpretieren.

Dies allerdings würde der ebenfalls eindeutigen Formulierung zu Beginn der Rdn. 51 (s.o.) widersprechen.

Der EuGH vermutet somit, dass der Verlinker, der auf seiner Webseite eine Gewinnerzielungsabsicht hat, weiß, dass auf der anderen Webseite Rechte verletzt werden. Er erwartet von dem Verlinker, dass er diese Vermutung widerlegt und beweist, dass er nichts wusste. Im Endeffekt kann dieser Nachweis nur erbracht werden, wenn man darlegt, dass man recherchiert hat.

Unklar bleibt, was der EuGH unter einer Gewinnerzielungsabsicht versteht? Jegliche Einnahme zur Kostendeckung oder erst den Versuch mit der Webseite den Lebensunterhalt zu bestreiten?

Vor allem aber bleibt unklar, welchen Aufwand der Verlinker betreiben muss, um festzustellen, ob die Webseite, auf die er verlinken will, alle Recht hat oder nicht. Muss er nur diese fragen oder muss er versuchen den eigentlichen Rechteinhaber festzustellen um diesen zu befragen?

Landgericht Hamburg

Hier geht es um einen Beschluss vom 18.11.2016, im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung. Soweit aus den in den Medien veröffentlichten Informationen ersichtlich ist, war der Antragsgegner anwaltlich nicht vertreten.

Es ging um ein Foto. Ein solches ist logischerweise immer urheberrechtsgeschützt.

Vorliegend befand sich dieses Foto in umgestalteter Form auf einer Webseite. Es waren verschiedene andere Elemente eingefügt worden. Zu dieser Umgestaltung gab es wohl keine Einwilligung des Urhebers. Zumindest führt die Entscheidung an anderer Stelle dann aus, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten worden seien. Und zwar deshalb, weil in der Abbildung nicht deutlich gemacht wurde, dass es sich um eine Umgestaltung handelt. Und hierauf hat der Antragsgegner verlinkt. Leider ist der Sachverhalt in der Entscheidung eher etwas spartanisch wiedergegeben und man darf sich diesen an verschiedenen auseinander liegenden Stellen zusammensuchen.

Das LG HH äußert sich im Weiteren zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht. Danach wird demjenigen, der mit dieser Absicht handelt

„… zugemutet, sich durch Nachforschungen zu vergewisern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe…

Diese Zumutbarkeit hängt aber nicht allein davon ab, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen, sondern nur davon, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient…“

Dass dies vorliegend der Fall ist schließt das LG HH daraus, dass der Linksetzer im Rahmen seines Internetauftritts Lehrmaterial entgeltlich anbietet.

Mit dem oben erwähnten Widerspruch in der Entscheidung des EuGH befasst sich das LG HH nicht. Auch legt es nicht dar, welche konkreten Schritte zur Nachforschung es erwartet. Genügt es den Betreiber der Webseite zu fragen, die man verlinken will? Oder muss der Rechteinhaber ermittelt und befragt werden?

Inzwischen soll der Antragsgegner die Entscheidung akzeptiert haben.

Bewertung

Der EuGH hat einen Widerspruch in seiner Entscheidung (s.o).

Das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht bleibt undurchsichtig. Genügt die Erzielung von Einnahmen, egal in welch geringer Höhe? Muss es reichen, den Lebensunterhalt bestreiten zu können?

Welchen Umfang müssen die Nachforschungen haben? Genügt eine Anfrage beim Betreiber der zu verlinkenden Webseite oder muss der Urheber ermittelt und befragt werden?

Und was für eine Antwort des Betreibers der zu verlinkenden Webseite erwartet das Gericht? Erwartet es ernsthaft, dass dieser zugibt, dass er nicht die Rechte am Bild hat? Und wie lange muss auf eine Antwort gewartet werden? Was ist, wenn keine Antwort kommt?

Diese Rechtsprechung ist schlicht nicht praktikabel.

Wer nur mit einem Link ein urheberrechtswidrig eingestelltes Werk in Bezug, ohne dass ihm dies bekannt ist, und den Link entfernt, wenn er vom Urheber darauf hingewiesen wird, sollte nicht mit Kosten belastet werden.

Im Fall vor dem EuGH war dem Betreiber der niederländischen Webseite doch offensichtlich klar, dass er ein verletztes Urheberrecht verlinkt. Da hätte es der Gewinnerzielungsabsicht nicht bedurft.

Im Fall vor dem LG HH weigerte sich der Verlinker möglicherweise den Link zu entfernen als er auf die Verletzung des Urheberrechts hingewiesen wurde. Ganz klar geht dies aus dem Sachverhalt nicht hervor, ist aber zu vermuten, da das Gericht aus der vorgerichtlichen Korrespondenz teilweise zitiert.

Offen bleibt auch, was gelten soll, wenn sich der Inhalt der verlinkten Seite ändert, also nach Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung dort begangen wird. Der EuGH hat dies zwar in Rdn. 46 angesprochen, ist hierauf aber nicht mehr zurückgekommen.

Die Gerichte werden ja wohl kaum erwarten, dass man regelmäßig alle gesetzten Links daraufhin überprüft, ob diese später urheberrechtsverletzend verändert wurden.

Ganz grundsätzlich betrachtet ist die Unterscheidung von Webseiten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht wenig verständlich. Auch letztere werden oft von Einzelpersonen betrieben, die ansonsten vom EuGH ständig als besonders schutzbedürftig angesprochen werden. Und was ist mit Webseiten von Gemeinnützigen Organisationen? Diese haben keine Gewinnerzielungsabsicht, dürfen sie deshalb fröhlich verlinken?

Die in meinen Augen in diesem Punkt geradezu krude Argumentation beider Gerichte wird deutlich, wenn man sich nochmals die bereits oben zitierten Rdn. 47 und 51 der Entscheidung des EuGH anschaut. Es heißt dort:

„… der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde….“

und

„… Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde…“

Wieso kann derjenige, der keine Gewinnerzielungsabsicht hat „vernünftigerweise“ nichts wissen? Und wieso kann von demjenigen, der eine solche Absicht hat, erwartet werden, dass er Nachprüfungen vornimmt? Beides erklärt der EuGH nicht. Er geht offensichtlich mit einem gewissen Vorverständnis über Personen mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht an die Sacher ran. Die ohne diese Absicht sind per se gut und schützenswert, die mit der Absicht der Gewinnerzielung sind mit großer Skepsis zu betrachten. Denen kann man alles zutrauen. Also müssen sie mit erheblichen Pflichten belastet werden.

Ich habe das Gefühl beide Gerichte gehen davon aus, dass Webseiten mit Gewinnerzielungsabsicht einzig und allein von finanzstarken Personen, Unternehmen oder Institutionen betrieben werden. Dass dies häufig Einzelpersonen sind, die hier einem Nebenerwerb nachgehen, ist in dieser Rechtsprechung anscheinend nicht vorgesehen.

Das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht ist mithin nicht geeignet als Grundlage für die Auferlegung von Pflichten zu dienen.

Nicht übersehen werden sollte, dass diese Rechtsprechung wahrscheinlich kaum bei der Linksetzung auf Webseiten halt macht. Es wird nicht lange dauern, dann werden Abmahner auch die Einträge in Sozialen Medien als lukratives Feld für ihr Geschäft entdecken.

Fazit

Die Rechtsprechung ist nicht akzeptabel. Im Endeffekt ist sie ein Anwaltsbeschäftigungsprogramm, insbesondere für Abmahnkanzleien.

Sie ist aber auch mal wieder ein klarer Hinweis darauf, dass man einen Anwalt aufsuchen sollte, wenn einem eine solche Abmahnung ins Haus kommt. Ich könnte mir vorstellen, dass die Sache vor dem LG HH bei guter anwaltlicher Beratung des Antragsgegners anders ausgegangen wäre.

Von diesen Entscheidungen sind alle Webseiten betroffen. Na ja, nicht alle, diejenigen, die über Tagesereignisse berichten und sich mit den Links auseinandersetzen könnten möglicherweise gem. § 50 UrhRG Glück haben.

Bleibt die Frage, ob der Rat erteilt werden soll, vor jedem Link den betreffenden Webseitenbetreiber anzuschreiben, ob er die für eine Veröffentlichung notwendigen Rechte besitzt.

Dann wären bald alle nur noch damit beschäftigt diese Anfragen zu beantworten. Eine Idee dazu hat mir Heise-Online mit dem Artikel „Warum heise online derzeit keine Links zum LG Hamburg setzt“ vermittelt. Ich denke, dass Heise nicht böse ist, wenn man sich an den dortigen Text anlehnt.

Ich könnte mir vorstellen, wenn dieses flächendeckend durchgeführt wird, wird der Gesetzgeber diesen Spuk schnell beenden. Denn damit könnte man nicht nur Gerichte, sondern auch Ministerien und andere Behörden lahmlegen.